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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 71/10
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vom
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10. Februar 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
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Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
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beschlossen:
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Der Klägerin wird für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu 2 und für ihre Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2010 insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 € nebst
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Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen wird
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der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
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Im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte im Revisionsverfahren Rechtsanwalt
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Prof. Dr. Reinelt beigeordnet.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte)
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durch Vertrag vom 14. August 2001 mit Architektenleistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für den Neubau eines Wohnund Geschäftshauses. Im Dezember 2001 traten im Bereich des Flachdachs
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Feuchtigkeitsbildungen und im Februar 2002 Schimmelpilzbefall auf. Nach fristloser Kündigung des Architektenvertrages nahm die Klägerin die Beklagte in
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einem Vorprozess erfolgreich auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung in
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Anspruch. Durch Urteil vom 30. März 2006 stellte das Oberlandesgericht
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Stuttgart darüber hinaus fest, dass die Beklagte der Klägerin alle Aufwendungen und Schäden ersetzen muss, die durch die Beseitigung der Feuchtigkeitsmängel an den Holzteilen des Flachdachs entstehen. Im Oktober 2005 besorgte
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die Beklagte die Nachbesserung des Flachdachs. Nach Fertigstellung des Innenausbaus bezog die Klägerin im Oktober 2006 das Gebäude.
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Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten
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Schadensersatz für die ihr durch den Feuchtigkeitsbefall entstandenen Mangelfolgeschäden, die sie auf insgesamt 89.846,83 € beziffert hat. Die Beklagte hat
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sich u.a. auf Verjährung berufen und hilfsweise mit einer Resthonorarforderung
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von 18.794,39 € aufgerechnet.
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Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt
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34.989,18 € für gerechtfertigt gehalten und der Klägerin nach Abzug eines restlichen Architektenhonorars von 18.794,39 € einen Betrag von 16.194,79 € nebst
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Zinsen zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der
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Klageabweisung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussberufung auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 37.004,09 € (unter
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Ansatz von 92,42 € statt 92,94 € für Versicherung) nebst Zinsen angetragen. Im
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Einzelnen hat sie folgende Forderungen geltend gemacht:
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Nutzungsausfall
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49.693,33 €
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Entgangene Eigenheimzulage
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20.448,00 €
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Zusätzliche Prämien für Bauherrenhaftpflichtversicherung
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Gerüstmehrkosten
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Lichtbilder für Beweiszwecke
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Setzungsschäden Terrasse
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Insgesamt
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92,94 €
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1.279,52 €
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50,00 €
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430,00 €
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71.993,79 €
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Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zurückgewiesen und
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der Klägerin auf die im Übrigen als unbegründet angesehene Berufung der Beklagten anstelle des vom Landgericht zuerkannten Nutzungsausfallschadens
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von 33.137,24 € einen Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen für eine Ersatzmietwohnung in Höhe von 11.759,90 € zuerkannt; die vom
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Landgericht zugesprochenen Aufwendungen für Lichtbilder (50 €) hat es nicht
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für erstattungspflichtig erachtet. Die danach verbleibende Klageforderung von
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13.562,36 € (Mietaufwendungen 11.759,90 €, Haftpflichtversicherungsprämien
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92,94 €, Gerüstmehrkosten 1.279,52 €, Setzungsschäden Terrasse 430 €) hat
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es durch die Hilfsaufrechung der Beklagten mit ihrer Honorarforderung als erloschen angesehen und die Klage deshalb abgewiesen. Im Hinblick auf den Nutzungsausfallschaden und den Verjährungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß
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§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Verjährung und meint, lediglich für den Setzungsschaden an der Terrasse 430 € zahlen zu müssen. (Nur) Insoweit sei die
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Klageforderung durch die Hilfsaufrechnung mit ihrem Honoraranspruch erloschen. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision ihre zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen. Einwendungen gegen die Entscheidung
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des Berufungsgerichts erhebt sie, soweit der für Mietaufwendungen zuerkannte
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Ersatzbetrag (11.759,90 €) hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschaden (33.137,24 €) zurückbleibt und ihr kein Ersatzanspruch für
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den Verlust einer Eigenheimzulage (20.448 €) zugebilligt worden ist. Darüber
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hinaus rügt sie, das Berufungsgericht habe der Klägerin rechtsfehlerhaft die
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hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung zuerkannt.
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Die Klägerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre
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Revision und die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten.
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II.
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Der Prozesskostenhilfeantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
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Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet.
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Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufzubringen. Deshalb ist ihr gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne weiteres Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu bewilligen. Ihre eigene Revision hat hinreichende Aussicht auf Erfolg nur insoweit,
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als sie gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 €
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nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
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18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen ist das Prozesskostenhilfegesuch
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mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, § 114 Satz 1 ZPO.
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1. Die Revision der Klägerin ist gemäß §§ 543 Abs. 1, 552 Abs. 1 Satz 2
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ZPO unzulässig, soweit sie das Berufungsgericht nicht zugelassen hat. Das
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betrifft die Einwendungen der Klägerin gegen die Aberkennung des Anspruchs
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auf Schadensersatz in Höhe einer entgangenen Eigenheimzulage (20.448 €)
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sowie gegen die Berücksichtigung des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
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Honoraranspruchs der Beklagten (18.794,39 €).
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a) Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen
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des Berufungsurteils ergibt, die Revision zugelassen, weil es der Sache im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden und die Frage der
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Verjährung von Gewährleistungsansprüchen vor der Abnahme grundsätzliche
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Bedeutung beimisst. Darin liegt, wovon auch die Parteien ausgehen, eine Beschränkung der Revisionszulassung.
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Eine solche Beschränkung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung
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des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich
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und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden,
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der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger
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selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 20. April 1990
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- V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166; Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85,
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BGHZ 101, 276, 278; Urteil vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134,
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136). Sie kann auch abtrennbare Teile eines prozessualen Anspruchs betreffen
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(BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 359, 361 f.; Urteil
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vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 398 f.). Unzulässig ist es
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demgegenüber, die Revision nur hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage zuzulassen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278).
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Sie kann dementsprechend nicht auf die Frage der Verjährung beschränkt werden, weil die Beurteilung der Verjährung wiederum von der materiell-rechtlichen
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Natur des
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Anspruchs abhängt (BGH, Urteil vom 21. September 2006
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- I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182; Urteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 144/06,
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BauR 2008, 666). Ist die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die
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Revision zugelassen hat, allerdings nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, so kann die gebotene Auslegung der Zulassungsentscheidung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist
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(BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 359, 362; Urteil
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vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136).
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In Ansehung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in zulässiger Weise auf Ansprüche der
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Klägerin wegen der entgangenen Nutzung des Wohn- und Geschäftshauses
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sowie auf diejenigen Forderungen beschränkt hat, hinsichtlich derer sich die
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Beklagte in entscheidungserheblicher Weise auf Verjährung berufen hat. Die
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von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist im Berufungsverfahren
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hinsichtlich der vom Berufungsgericht (teilweise) zuerkannten Ansprüche für
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Mietaufwendungen (11.759,90 €), zusätzliche Haftpflichtversicherungsprämien
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(92,94 €) und Gerüstmehrkosten (1.279,52 €) ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat der von ihm zum Nachteil der Beklagten entschiedenen Frage
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der Verjährung grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Es unterliegt keinem
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vernünftigen Zweifel, dass es durch die damit begründete Zulassung der Revision der Beklagten hat Gelegenheit geben wollen, seine Entscheidung in diesem Punkt vom Revisionsgericht überprüfen zu lassen. Dementsprechend kann
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die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass die Revisionszulassung abgesehen von Ansprüchen wegen entgangener Nutzung des Gebäudes auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein soll, hinsichtlich derer sich die Beklagte ohne Erfolg auf Verjährung berufen hat.
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b) Den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz für den Verlust einer
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Eigenheimzulage hat das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt erachtet, weil
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der Klägerin insoweit kein Schaden entstanden ist. Auf die von der Beklagten
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erhobene Verjährungseinrede kommt es insoweit nicht an. Eine Revision der
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Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts findet in diesem Punkt
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mangels Zulassung folglich nicht statt.
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Ebenfalls nicht der Revision der Klägerin unterliegt die Entscheidung des
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Berufungsgerichts hinsichtlich des im Wege der Hilfsaufrechnung zuerkannten
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Honoraranspruchs der Beklagten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision ersichtlich nicht zugelassen.
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2. Zulässig ist die Revision der Klägerin hingegen, soweit sie ihren Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Nutzung weiterverfolgt. In diesem
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Punkt hat das Rechtsmittel auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Im Revisionsverfahren wird die vom Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Frage zu klären sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen entgangener Nutzung des Gebäudes
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zustehen.
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3. Nach alledem stehen der Klägerin bei erfolgreicher Durchführung ihrer
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Revision im für sie günstigsten Fall folgende Ansprüche zu:
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Nutzungsausfall
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Zusätzliche Prämien für Bauherrenhaftpflichtversicherung
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Gerüstmehrkosten
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Setzungsschäden Terrasse
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Insgesamt
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33.137,24 €
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92,94 €
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1.279,52 €
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430,00 €
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34.939,70 €
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Davon abzuziehen ist die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung
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gestellte Honorarforderung von 18.794,39 €.
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Es ist die gesamte Honorarforderung ungeachtet des Umstandes anzusetzen, dass das Berufungsgericht lediglich in Höhe von 13.562,36 € über die
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Hilfsaufrechnung entschieden hat. Denn die Verteidigung der Klägerin gegen
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die zur Aufrechnung gestellte Forderung, wie sie auch mit der Revisionsbegründung zum Ausdruck gebracht wird, hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114
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ZPO.
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Es verbleibt eine Restforderung von 16.145,31 € nebst anteiligen Zinsen.
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Kniffka
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Kuffer
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Halfmeier
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Safari Chabestari
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Leupertz
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Vorinstanzen:
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2009 - 14 O 424/06 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 U 87/09 -
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