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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 67/02
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vom
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15. April 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2004 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel Dr. Kuffer
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Prof. Dr. Kniffka und Bauner
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beschlossen:
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Der Beschluß des Senats vom 28. August 2003 wird dahin abgeändert,
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daß der Streitwert des Revisionsverfahrens € 31.573,88 beträgt.
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Gründe:
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Die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der
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Klägerin führt zu einer Abänderung des Streitwertbeschlusses.
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Auszugehen
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ist
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von der der Klägerin im
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Berufungsrechtszug noch
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zugesprochenen Hauptforderung von DM 30.000. Einwendungen gegen das
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Entstehen dieses Anspruchs enthält die Revisionsbegründung nicht. Die zunächst
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geltend gemachte Aufrechnung mit den Kosten des Einbaus von Geschirrspülern in
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Höhe von DM 10.885,44 ist daher als nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung
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anzusehen. Die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls
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ist, soweit die Hauptforderung nicht durch die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen
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der Geschirrspüler verbraucht ist, ebenfalls als Primär-, im übrigen (in Höhe von DM
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6.753,14) als Hilfsaufrechnung anzusehen. Hinzu kommen die aufrechnungsweise
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geltend gemachten Kosten einer Mängelbeseitigung in Höhe von DM 25.000. Das
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wegen derselben Mängel hilfsweise reklamierte Zurückbehaltungsrecht führt zu
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keiner weiteren Erhöhung des Streitwerts.
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Insgesamt ergibt sich damit ein Streitwert von DM 61.753,14 = € 31.573,88
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(DM 30.000 + DM 6.753,14 + DM 25.000).
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Dressler
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Wiebel
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Kniffka
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Kuffer
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Bauner
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