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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 66/07
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vom
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5. August 2010
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin
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Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
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beschlossen:
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu
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13% und der Beklagte zu 87%.
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Die Kosten der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz trägt der
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Beklagte; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
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Klägerin zu 94% und der Beklagte zu 6%.
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Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beklagte.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.389,65 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Nachdem durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der
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Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
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Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch für die
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Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen
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unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss
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zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02,
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BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453).
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-3-
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2
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Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie
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den eingeklagten Werklohn in Höhe von 65.689,65 € nebst Zinsen betreffen,
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dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Feststellung dieser Forderung
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zur Insolvenztabelle deren Berechtigung nicht mehr bestritten und sich insoweit
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in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Verfahren der Beschwerde
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gegen die Nichtzulassung der Revision betraf nur diesen Teil des Klageanspruchs. Im Übrigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil
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des Berufungsgerichts diesem überwiegenden Obsiegen der Klägerin, so dass
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es hierbei zu verbleiben hat.
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Kniffka
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Bauner
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Eick
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Safari Chabestari
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Halfmeier
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2003 - 3 O 191/02 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-5 U 125/03 -
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