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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 33/13
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vom
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1. August 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol,
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Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
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beschlossen:
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Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des
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Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2013 - Kostenrechnung mit
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Kassenzeichen 780013124968 - wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
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nicht erstattet.
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Gründe:
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I.
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1
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1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der
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Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des
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Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind
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(BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
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2. Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen
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beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5
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Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des
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Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2
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GKG, weil der Kläger durch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 des
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Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden ist,
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nachdem er dieses zurückgenommen hat.
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3
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3. Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung
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gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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II.
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4
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Unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung
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des Beschwerdewerts hat die Eingabe des Klägers ebenfalls keinen Erfolg. Der
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Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers richtet sich
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nach seiner Beschwer durch das Berufungsurteil. Gesichtspunkte, die zu einer
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Neubemessung führen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sie sind auch
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nicht ersichtlich.
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Kniffka
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Eick
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Kartzke
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Kosziol
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Jurgeleit
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Vorinstanzen:
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LG Krefeld, Entscheidung vom 15.06.2011 - 11 O 155/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2013 - I-16 U 89/11 -
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