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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 33/13
vom
1. August 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol,
Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des
Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2013 - Kostenrechnung mit
Kassenzeichen 780013124968 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
I.
1
1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der
Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des
Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind
(BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2
2. Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5
Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des
Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2
GKG, weil der Kläger durch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 des
Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden ist,
nachdem er dieses zurückgenommen hat.
-3-
3
3. Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung
gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
II.
4
Unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung
des Beschwerdewerts hat die Eingabe des Klägers ebenfalls keinen Erfolg. Der
Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers richtet sich
nach seiner Beschwer durch das Berufungsurteil. Gesichtspunkte, die zu einer
Neubemessung führen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sie sind auch
nicht ersichtlich.
Kniffka
Eick
Kartzke
Kosziol
Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 15.06.2011 - 11 O 155/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2013 - I-16 U 89/11 -