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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 13/00
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vom
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20. April 2000
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
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Haß, Dr. Wiebel und Wendt
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beschlossen:
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Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil des
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3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
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vom 23. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,
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wird abgelehnt.
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Gründe:
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Zur Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer gemäß § 546 ZPO
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entsprechend der Höhe der Klageforderung festgesetzt.
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Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.
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Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sich
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der Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs. 3 GKG). Es ist bereits fraglich, ob seiner
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prozessualen Erklärung "nach alledem greife die diesbezügliche Minderung,
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-3-
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hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch durch", überhaupt
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eine selbständige Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln enthält.
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Jedenfalls kommt ihr keine beschwererhöhende Bedeutung zu, da sich Minderung wie Aufrechnung auf dieselben mangelbedingten Kosten beziehen.
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Ullmann
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Thode
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Wiebel
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Haß
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Wendt
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