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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 13/00
vom
20. April 2000
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
Haß, Dr. Wiebel und Wendt
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil des
3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
vom 23. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,
wird abgelehnt.
Gründe:
Zur Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer gemäß § 546 ZPO
entsprechend der Höhe der Klageforderung festgesetzt.
Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.
Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sich
der Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs. 3 GKG). Es ist bereits fraglich, ob seiner
prozessualen Erklärung "nach alledem greife die diesbezügliche Minderung,
-3-
hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch durch", überhaupt
eine selbständige Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln enthält.
Jedenfalls kommt ihr keine beschwererhöhende Bedeutung zu, da sich Minderung wie Aufrechnung auf dieselben mangelbedingten Kosten beziehen.
Ullmann
Thode
Wiebel
Haß
Wendt