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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VII ZR 275/03
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Verkündet am:
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22. Juli 2004
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Seelinger-Schardt,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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ja
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nein
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BGB § 635
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Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der
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zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ
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99, 81).
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BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03 - OLG Bamberg
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LG Würzburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
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Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von
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35.970,03 € (= 70.325,83 DM) zu Lasten des Klägers erkannt
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worden ist.
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Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch
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Schadensersatz in Höhe von 35.970,03 € wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat.
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Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes
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und Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Be-
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klagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den
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Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das
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Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
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ablehnt.
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Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
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verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen
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ist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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I.
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Das Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser
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Schadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der
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Mängelbeseitigung. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung zur Geltendmachung
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der Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch dadurch erloschen, daß das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußert
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worden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere.
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II.
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Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus
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§ 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der
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Mängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den
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getroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausalverhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung
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des Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtretungsverpflichtung des Klägers berühren seine Gläubigerstellung als solche
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nicht.
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2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der
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Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbeseitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei
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und der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt
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habe.
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Der erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der
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Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur
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Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk
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veräußert habe (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99,
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81; BGH, Urteil vom 25. April 1996 – VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736). An
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dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vom
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Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH,
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Urteil vom 2. Oktober 1981 – V ZR 147/80, BGHZ 81, 385; BGH, Urteil vom
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5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793; BGH, Urteil vom 4. Mai 2001
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- V ZR 435/99, BGHZ 147, 320) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertragsrechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat
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(BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, aaO), dieser Rechtsprechung nicht entgegen.
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3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere
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Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in seinen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine
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Änderung erfahren, daß er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird,
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der zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung eines der Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, daß
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den Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des
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Grundstücks trifft, denen er gemäß § 667 BGB gegebenenfalls auch das auskehren muß, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
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von der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht,
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den Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die Beklagte durchzusetzen.
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Das Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der
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Frage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger zur Vermeidung rechtsmißbräuchlichen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern
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nur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen
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kann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muß.
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Dressler
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Thode
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Kniffka
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Kuffer
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Bauner
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