121 lines
6.1 KiB
Text
121 lines
6.1 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
IM NAMEN DES VOLKES
|
|||
|
URTEIL
|
|||
|
VII ZR 275/03
|
|||
|
|
|||
|
Verkündet am:
|
|||
|
22. Juli 2004
|
|||
|
Seelinger-Schardt,
|
|||
|
Justizangestellte
|
|||
|
als Urkundsbeamter
|
|||
|
der Geschäftsstelle
|
|||
|
in dem Rechtsstreit
|
|||
|
|
|||
|
Nachschlagewerk:
|
|||
|
BGHZ:
|
|||
|
|
|||
|
ja
|
|||
|
nein
|
|||
|
|
|||
|
BGB § 635
|
|||
|
Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der
|
|||
|
zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ
|
|||
|
99, 81).
|
|||
|
|
|||
|
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03 - OLG Bamberg
|
|||
|
LG Würzburg
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
|
|||
|
vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
|
|||
|
Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
|
|||
|
für Recht erkannt:
|
|||
|
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
|
|||
|
Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von
|
|||
|
35.970,03 € (= 70.325,83 DM) zu Lasten des Klägers erkannt
|
|||
|
worden ist.
|
|||
|
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
|
|||
|
Von Rechts wegen
|
|||
|
|
|||
|
Tatbestand:
|
|||
|
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch
|
|||
|
Schadensersatz in Höhe von 35.970,03 € wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat.
|
|||
|
Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes
|
|||
|
und Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Be-
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
klagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den
|
|||
|
Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das
|
|||
|
Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
|
|||
|
ablehnt.
|
|||
|
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
|
|||
|
verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.
|
|||
|
|
|||
|
Entscheidungsgründe:
|
|||
|
Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen
|
|||
|
ist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
|
|||
|
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
|
|||
|
|
|||
|
I.
|
|||
|
Das Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser
|
|||
|
Schadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der
|
|||
|
Mängelbeseitigung. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung zur Geltendmachung
|
|||
|
der Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch dadurch erloschen, daß das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußert
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
worden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere.
|
|||
|
|
|||
|
II.
|
|||
|
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.
|
|||
|
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus
|
|||
|
§ 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der
|
|||
|
Mängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den
|
|||
|
getroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausalverhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung
|
|||
|
des Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtretungsverpflichtung des Klägers berühren seine Gläubigerstellung als solche
|
|||
|
nicht.
|
|||
|
2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der
|
|||
|
Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbeseitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei
|
|||
|
und der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt
|
|||
|
habe.
|
|||
|
Der erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der
|
|||
|
Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur
|
|||
|
Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk
|
|||
|
veräußert habe (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99,
|
|||
|
81; BGH, Urteil vom 25. April 1996 – VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736). An
|
|||
|
dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vom
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH,
|
|||
|
Urteil vom 2. Oktober 1981 – V ZR 147/80, BGHZ 81, 385; BGH, Urteil vom
|
|||
|
5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793; BGH, Urteil vom 4. Mai 2001
|
|||
|
- V ZR 435/99, BGHZ 147, 320) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertragsrechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat
|
|||
|
(BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, aaO), dieser Rechtsprechung nicht entgegen.
|
|||
|
3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere
|
|||
|
Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in seinen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine
|
|||
|
Änderung erfahren, daß er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird,
|
|||
|
der zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung eines der Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, daß
|
|||
|
den Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des
|
|||
|
Grundstücks trifft, denen er gemäß § 667 BGB gegebenenfalls auch das auskehren muß, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
|
|||
|
von der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht,
|
|||
|
den Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die Beklagte durchzusetzen.
|
|||
|
Das Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der
|
|||
|
Frage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger zur Vermeidung rechtsmißbräuchlichen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern
|
|||
|
|
|||
|
-6-
|
|||
|
|
|||
|
nur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen
|
|||
|
kann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muß.
|
|||
|
|
|||
|
Dressler
|
|||
|
|
|||
|
Thode
|
|||
|
Kniffka
|
|||
|
|
|||
|
Kuffer
|
|||
|
Bauner
|
|||
|
|
|||
|
|