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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 151/07
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vom
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14. Februar 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
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5. Juli 2007 wird auf ihre Kosten verworfen.
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Gegenstandswert: 15.000 €
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Gründe:
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1
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Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Kläger haben nicht dargelegt,
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dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €
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übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
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2
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Die Kläger begehren Nacherfüllung hinsichtlich der ihrer Meinung nach
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mangelhaften Gründungsarbeiten der Beklagten. Sie haben in den Instanzen
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vorgetragen, die Kosten der von ihnen im Einzelnen beschriebenen Mängelbeseitigungsarbeiten beliefen sich auf 15.000 €. Dementsprechend haben Landgericht und Berufungsgericht den Streitwert - von den Klägern unbeanstandet -
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jeweils auf 15.000 € festgesetzt. Unter diesen Umständen reicht es zur Darlegung eines 20.000 € übersteigenden Wertes der Beschwer nicht aus vorzutragen, der gerichtliche Sachverständige habe "zur Kostensituation" einen Betrag
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von 37.000 € ermittelt. Der Sachverständige hat mit diesem Betrag gerade nicht
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die von den Klägern begehrten Mängelbeseitigungsarbeiten bewertet.
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Dressler
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Kuffer
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Safari Chabestari
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Vorinstanzen:
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LG Verden, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 O 242/05 OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 24/06 -
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Bauner
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Eick
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