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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 146/08
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vom
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick
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und Halfmeier
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
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Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginne mit der Fälligkeit der Hauptschuld, und führt hierzu sowie zur
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Frage der Dauer der Verjährungsfrist des Bürgschaftsanspruchs keine
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Zulassungsgründe an. Sie erhebt die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lediglich im Hinblick auf die Anwendung
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des § 17 Nr. 8 VOB/B. Auf die Vereinbarung in § 17 Nr. 8 VOB/B und
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den Vortrag des Klägers, Mängelansprüche seien gegenüber der Beklagten vor Ablauf der Gewährleistungsfirsten geltend gemacht worden,
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kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts indes nicht an.
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Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
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eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Gegenstandswert: 26.587,18 €
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Dressler
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Kniffka
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Eick
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Bauner
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Halfmeier
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Vorinstanzen:
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LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2006 - 11 O 81/05 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 10 U 154/06 -
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