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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 146/08
vom
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginne mit der Fälligkeit der Hauptschuld, und führt hierzu sowie zur
Frage der Dauer der Verjährungsfrist des Bürgschaftsanspruchs keine
Zulassungsgründe an. Sie erhebt die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lediglich im Hinblick auf die Anwendung
des § 17 Nr. 8 VOB/B. Auf die Vereinbarung in § 17 Nr. 8 VOB/B und
den Vortrag des Klägers, Mängelansprüche seien gegenüber der Beklagten vor Ablauf der Gewährleistungsfirsten geltend gemacht worden,
kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts indes nicht an.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.587,18 €
Dressler
Kniffka
Eick
Bauner
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2006 - 11 O 81/05 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 10 U 154/06 -