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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VII ZR 111/98
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Verkündet am:
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20. Januar 2000
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Seelinger-Schardt,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
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Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
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des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1998
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Werklohn für ein Fertighaus. Sie leitet ihren Anspruch von der früheren T.
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N.
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Bau GmbH i.G.,
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ab. Der mit den Beklagten geschlossene Bauvertrag
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nennt als Auftragnehmer die T.
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Bau GmbH, F.
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. Die für den
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Auftragnehmer unter den Bauvertrag gesetzte Unterschrift ist mit dem Stempel
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der T.
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Bau GmbH, N.
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, versehen.
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Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil
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keine prüfbare Abrechnung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Klage man-
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gels Aktivlegitimation uneingeschränkt abgewiesen. Dagegen wendet sich die
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Revision der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet.
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I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Dem Klagevortrag sei nicht zu entnehmen,
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daß die streitige Werklohnforderung von der Vertragspartnerin der Beklagten,
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der T.
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Bau GmbH, F.
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, abgetreten worden sei. Die Abtretung
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zugunsten der Klägerin sei ausweislich der vorgelegten Urkunde von der T.
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Bau GmbH, N.
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der GmbH in N.
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, erklärt worden. Bei der GmbH in F.
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und
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handele es sich um zwei verschiedene Unterneh-
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men. Eine den Beklagten gestellte Teilrechnung stamme von noch einer anderen Firma, der T.
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Immobilienverwaltungs-GmbH. Die Klägerin habe die Un-
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klarheiten aus dem Geflecht dieser Gesellschaften nicht behoben. Ihr Vortrag
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sei unzutreffend, die Beklagten hätten ihren Bauvertrag mit der T.
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GmbH, N.
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es sich in F.
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Bau
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, geschlossen und sie hätten von Anfang an gewußt, daß
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lediglich um eine Niederlassung der N.
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Gesellschaft gehandelt habe. Dieser Sachvortrag lasse sich mit dem Inhalt der
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Abtretungsurkunde nicht vereinbaren.
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II.
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Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
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Es trifft nicht zu, daß der Bauvertrag vom 19. Mai 1995 und die Abtretungsurkunde vom 11. Dezember 1995 unmißverständlich zwei unterschiedliche Gesellschaften, nämlich eine GmbH in F.
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vertrags und eine andere GmbH in N.
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als Partner des Bauals Zedentin ausweisen. Viel-
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mehr geben die Urkunden zu Zweifeln Anlaß, so daß fraglich ist, wer genau
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Vertragspartner der Beklagten geworden ist und dementsprechend Ansprüche
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aus dem Bauvertrag abtreten konnte.
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Die Klägerin hat dazu vorgetragen, Partner des Bauvertrags sei die T.
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Bau GmbH, N.
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, gewesen; in F.
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habe lediglich eine
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Niederlassung dieser Gesellschaft bestanden und die Beklagten hätten das
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auch von Anfang an gewußt.
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Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Die Klägerin hat dargetan, daß sie ihre Forderung vom Berechtigten
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ableitet. Das Berufungsgericht durfte den von der Klägerin dazu angebotenen
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Beweis durch Vernehmung des Zeugen H.
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nicht übergehen.
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Daß der Sachvortrag der Klägerin sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit dem Inhalt der Abtretungsurkunde vereinbaren läßt, berührt
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nicht die Schlüssigkeit des Klagevortrages, sondern bestätigt nur, daß dieser
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Punkt streitig und klärungsbedürftig ist. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Abtretungsurkunde übersehen, daß dort die
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Rede von der T.
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"auch" F.
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.
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Bau GmbH, N.
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, ist mit dem Zusatz: vormals
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III.
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Das Berufungsgericht wird nach Aufhebung und Zurückverweisung der
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Sache die Beweisaufnahme nachzuholen und dann gegebenenfalls die geltend
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gemachte Werklohnforderung zu prüfen haben.
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Ullmann
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Hausmann
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Kuffer
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Wiebel
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Kniffka
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