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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 108/14
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vom
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15. Juni 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIIZR108.14.0
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-2-
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
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Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
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beschlossen:
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Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen die
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Nichtzulassung der Revision in dem Teilend- und Grundurteil des
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1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. April 2014
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werden zurückgewiesen.
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Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
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zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
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Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
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tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 jeweils zur Hälfte. Die
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außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Die
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außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst
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(§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).
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Für das Betragsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Soweit das Berufungsgericht auf Seite 23 des Berufungsurteils - für das
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Grundurteil nicht tragend - ausführt, ein Mitverschulden müsse nicht
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unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Planungen von Herrn F.
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zugerechnet werden, so werden die Instanzgerichte diese
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Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der Erwägungen auf Seite
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22, 23 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. August
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2014 zu überdenken haben.
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Gegenstandswert: 998.701,46 €
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Eick
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Halfmeier
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Jurgeleit
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Kartzke
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Sacher
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Vorinstanzen:
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LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 472/04 OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 U 27/11 -
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