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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 8/17
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vom
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29. März 2017
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZB8.17.0
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
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Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
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4. Zivilkammer
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des
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Landgerichts
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Ulm
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- 4 T 75/16 -
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vom
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23. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
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da diese weder kraft Gesetzes statthaft ist noch im angefochtenen
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Beschluss zugelassen wurde, § 574 Abs. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig. Er
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kann nicht beliebig angerufen werden.
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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung
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eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird
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daher abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
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hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
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Der Schuldner wird auf Folgendes hingewiesen:
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Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren
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unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Schuldners beschieden. In zahlreichen vorangegangenen Verfahren hat der Senat den Schuldner dahin verbescheiden müssen, dass seine
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Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Vorinstanzgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht
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zugelassen haben. Dem Schuldner ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb - auch zur Vermeidung erheblicher
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-3-
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Kosten für den Schuldner - seine künftigen Rechtsbeschwerden
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oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden
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müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen
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Vorinstanzgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind.
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Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines solchen
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Rechtsbeschwerdeverfahrens wird der Senat nicht mehr bescheiden.
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Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte
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Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
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23. Februar 2017
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- III ZB 96/16,
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vom
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26. Januar 2017
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- 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08,
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juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16,
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juris Rn. 3).
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Eick
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Halfmeier
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Jurgeleit
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Vorinstanzen:
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AG Ulm, Entscheidung vom 22.01.2017 - 1 M 3999/14 LG Ulm, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 T 75/16 -
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Kartzke
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Sacher
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