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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZA 5/09
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vom
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13. August 2009
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in der Zwangsvollstreckungssache
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
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Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz
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beschlossen:
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Der Antrag der Schuldnerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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1. Das Landgericht hat die gegen seinen Beschluss vom 17. März 2009
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erhobene Anhörungsrüge der Schuldnerin mit Beschluss vom 27. April 2009 als
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unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat
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angekündigt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde
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nicht zugelassen worden sei.
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Die Schuldnerin beabsichtigt, gegen den Beschluss vom 27. April 2009
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Rechtsbeschwerde einzulegen. Mit am 23. Mai 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 18. Mai 2009 beantragt sie die Beiordnung
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eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Sie macht geltend, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben.
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2. Der Antrag der Schuldnerin war zurückzuweisen.
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Gemäß § 78 b ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch
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Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur
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Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung berei-
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ten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder
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aussichtslos erscheint.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Schuldnerin
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beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
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Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die
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Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz
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eine Anfechtung dieses Beschlusses ausschließt. Dann ist die getroffene Entscheidung trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an
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die Zulassung unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB
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43/02, NJW 2002, 3554; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW
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2003, 211). Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann
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nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.
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So verhält es sich hier. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht
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gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Ein
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Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen.
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Kniffka
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Kuffer
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Safari Chabestari
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Bauner
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Leupertz
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Vorinstanzen:
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AG Königstein, Entscheidung vom 29.12.2008 - 92 M 2833/08 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2/9 T 50/09 -
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