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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 92/15
vom
24. November 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 30. Januar
2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung
zum Termin am 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den
Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.
Gründe:
1
Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In der Berufungsinstanz sind im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach
geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember
2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in
der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen
Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren
-3-
erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellungen an sich zu verhindern (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310
Rn. 2 ff.).
Galke
Wellner
Oehler
Stöhr
Roloff
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 443/11 Me OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 89/13 -