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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 82/12
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vom
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16. April 2013
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
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Richter Pauge und die Richterin von Pentz
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
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26. März 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 26. März 2013 verletzt den Anspruch der Klägerin auf
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rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
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2
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
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der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
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es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
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bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
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- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
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Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
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Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
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wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
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zuzulassen ist.
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3
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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft
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und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
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Galke
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Zoll
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Pauge
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Diederichsen
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von Pentz
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 11.10.2010 - 9 O 6063/06 OLG München, Entscheidung vom 02.02.2012 - 1 U 5333/10 -
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