Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/vi_zr__82-12.pdf.txt

56 lines
1.7 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 82/12
vom
16. April 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
26. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 26. März 2013 verletzt den Anspruch der Klägerin auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist.
-3-
3
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft
und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
Zoll
Pauge
Diederichsen
von Pentz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.10.2010 - 9 O 6063/06 OLG München, Entscheidung vom 02.02.2012 - 1 U 5333/10 -