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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 25/06
vom
21. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des
Beklagten für den 1. August 2001 ausgelegt. Bei dieser Auslegung hat
es sich nicht allein auf den Wortlaut des Vermerks, sondern auch auf
das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden
Parteien gestützt. Der Beklagte musste daher nicht eine aus einer
fehlenden Dokumentation möglicherweise folgende Vermutung
entkräften, denn der Kläger musste nach wie vor beweisen, dass eine
therapeutische Aufklärung, für die der (richtig verstandene) Vermerk
"jetzt Coloskopie!!" spricht, nicht erteilt worden ist. Das
Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter
eingeräumten Ermessens bei der Beweiswürdigung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.000,00 €
Dr. Müller
Dr. Greiner
Pauge
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2005 - 25 O 209/04 -
Wellner
Stöhr
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2005 - 5 U 87/05 -