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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 25/06
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vom
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21. November 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 durch die
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Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
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21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
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des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des
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Beklagten für den 1. August 2001 ausgelegt. Bei dieser Auslegung hat
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es sich nicht allein auf den Wortlaut des Vermerks, sondern auch auf
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das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden
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Parteien gestützt. Der Beklagte musste daher nicht eine aus einer
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fehlenden Dokumentation möglicherweise folgende Vermutung
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entkräften, denn der Kläger musste nach wie vor beweisen, dass eine
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therapeutische Aufklärung, für die der (richtig verstandene) Vermerk
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"jetzt Coloskopie!!" spricht, nicht erteilt worden ist. Das
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Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter
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eingeräumten Ermessens bei der Beweiswürdigung.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
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2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 90.000,00 €
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Dr. Müller
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Dr. Greiner
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Pauge
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2005 - 25 O 209/04 -
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Wellner
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Stöhr
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OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2005 - 5 U 87/05 -
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