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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 417/13
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vom
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14. Februar 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2014 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die
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Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
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14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
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2
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
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der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
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es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
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- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
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Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
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Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
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wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
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zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem
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Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon da-
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rin, dass der Senat die Angriffe der Klägerin gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass zum Zeitpunkt des Verjährungsverzichts im Jahr 2007 etwaige Forderungen der Klägerin bereits verjährt waren, für nicht durchgreifend
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erachtet hat.
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Galke
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Diederichsen
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von Pentz
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Pauge
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Offenloch
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Vorinstanzen:
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LG Würzburg, Entscheidung vom 31.07.2012 - 11 O 2195/09 OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.08.2013 - 4 U 164/12 -
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