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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 417/13
vom
14. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die
Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem
Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon da-
-3-
rin, dass der Senat die Angriffe der Klägerin gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass zum Zeitpunkt des Verjährungsverzichts im Jahr 2007 etwaige Forderungen der Klägerin bereits verjährt waren, für nicht durchgreifend
erachtet hat.
Galke
Diederichsen
von Pentz
Pauge
Offenloch
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 31.07.2012 - 11 O 2195/09 OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.08.2013 - 4 U 164/12 -