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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 352/13
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vom
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6. November 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
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beschlossen:
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Streitwert des Revisionsverfahrens: 665,33 €
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Gründe:
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1
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Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 haben die zweitinstanzlichen
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Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend
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gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz
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vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Klageforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der
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Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach
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Belehrung nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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2
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Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
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Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
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(§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch
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die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die
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Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits
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zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die
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von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet
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war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10,
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juris und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils
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mwN).
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Galke
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Zoll
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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Vorinstanzen:
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AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 24 C 2059/12 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.07.2013 - 8 S 6648/12 -
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