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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 352/13
vom
6. November 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 665,33 €
Gründe:
1
Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 haben die zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend
gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz
vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Klageforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach
Belehrung nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2
Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
(§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch
die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die
Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits
-3-
zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die
von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet
war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10,
juris und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils
mwN).
Galke
Zoll
Pauge
Wellner
Stöhr
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 24 C 2059/12 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.07.2013 - 8 S 6648/12 -