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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 341/08
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vom
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2. November 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 7. Oktober 2009 gegen den
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Senatsbeschluss vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
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der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
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es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
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bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR
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263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen
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Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st.
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Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
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kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es
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über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht
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geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
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Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden
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Fall Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind in der
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Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Zivilgerichte hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR
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1742/09 - m.w.N.).
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Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für
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eine Zulassung der Revision entnehmen können. Weder aus § 321a Abs. 4
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Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der
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Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des
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§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die
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Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16;
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vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005,
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1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63 und vom
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4. Dezember 2007 - X ZR 127/06 - nicht veröff.).
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Galke
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Zoll
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Diederichsen
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Wellner
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Stöhr
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2008 - 324 O 1197/07 OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2008 - 7 U 80/08 -
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