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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 341/08
vom
2. November 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 7. Oktober 2009 gegen den
Senatsbeschluss vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR
263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen
Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st.
Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es
über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht
-3-
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden
Fall Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Zivilgerichte hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR
1742/09 - m.w.N.).
3
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für
eine Zulassung der Revision entnehmen können. Weder aus § 321a Abs. 4
Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der
Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die
Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16;
-4-
vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005,
1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63 und vom
4. Dezember 2007 - X ZR 127/06 - nicht veröff.).
Galke
Zoll
Diederichsen
Wellner
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2008 - 324 O 1197/07 OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2008 - 7 U 80/08 -