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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 273/09
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vom
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27. April 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richterin von Pentz
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge vom 7. April 2010 gegen den Senatsbeschluss
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vom 23. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
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Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
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der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
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brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
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Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
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Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
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eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
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oder ganz unberücksichtigt lassen (st.Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288,
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294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde
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entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser
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Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das
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mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen
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in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Grundsätzlich ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4
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Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels
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der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2
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ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der
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Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine
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Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüs-
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se vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005
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- III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64).
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Galke
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Zoll
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Diederichsen
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Wellner
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von Pentz
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2009 - 324 O 680/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2009 - 7 U 37/09 -
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