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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 253/05
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vom
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7. Mai 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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beschlossen:
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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien
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zur Hauptsache sind die Urteile der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 1996 und des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 1997 wirkungslos geworden.
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Gründe:
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I.
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1
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Der in der Hauptsache für erledigt erklärte Rechtsstreit hat die negative
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Feststellung hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterlassung folgender Äußerung
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zum Gegenstand:
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"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über
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20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance
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erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h.
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dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir
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doch erhebliche Kopfschmerzen."
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Der Beklagte war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen
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Kirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsident des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der
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Kirche hatte er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des
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Ministeriums für Staatssicherheit unterhalten, welches ihn in einem IM-Vorgang
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unter der Bezeichnung "IM-Sekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte.
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Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer
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Berlin und Brandenburg hat der Kläger - damals stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äußerung
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aufgestellt.
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Der Beklagte forderte den Kläger auf, die Äußerung, er - der Beklagte sei als IM-Sekretär über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen, künftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte der Kläger ab und erhob vorliegend Klage, mit der
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er die Feststellung beantragte, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihn außergerichtlich oder gerichtlich zu der Unterlassung zu verpflichten. Mit Urteil
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vom 20. Juni 1996 gab das Landgericht Berlin dieser Klage statt.
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Zwischenzeitlich hatte der Beklagte beim Landgericht Potsdam eine Klage auf Unterlassung entsprechend seinem vorgerichtlichen Unterlassungsbegehren erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger, nachdem das
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Landgericht Potsdam die Unterlassungsklage des Beklagten abgewiesen hatte,
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im zweiten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Dem hat sich der Beklagte im zweiten Rechtszug nicht angeschlossen. Das
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Kammergericht, dessen Urteil in KGR Berlin 1998, 166 veröffentlicht ist, hat
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entsprechend dem Antrag des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits in der
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Hauptsache ausgesprochen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
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auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 1999 - VI ZR 71/98 (NJW 1999, 2516) die Revision zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2005 - 1 BvR 643/99 -, der in juris
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veröffentlicht ist, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger
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sich verpflichtete, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem jeweiligen Gegner aufzuerlegen.
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II.
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Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen.
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1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisionsverfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
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gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an,
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wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die
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Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ
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123, 264, 265 f.).
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2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre das Be-
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rufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die negative Feststellungsklage abzuweisen gewesen, denn diese war ursprünglich zwar zulässig aber von Beginn an unbegründet.
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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage wäre es insoweit bei
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den
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||
Ausführungen
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des
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Senats
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in
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seinem
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Urteil
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vom
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2. März
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1999
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- VI ZR 71/98 - NJW 1999, 2516 geblieben.
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Die negative Feststellungsklage wäre indessen von Beginn an nicht be-
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gründet gewesen. Insoweit wird auf den Kostenbeschluss vom heutigen Tage in
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dem aus der Unterlassungsklage des Beklagten entstandenen Rechtsstreit
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- VI ZR 233/05 - verwiesen.
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.1996 - 27 O 180/96 KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.1997 - 9 U 5448/96 -
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