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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 214/07
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vom
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4. März 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
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Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
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Richter Pauge und Zoll
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2007 wird
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zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
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Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
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(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Vortrag dazu, dass und aus welchem medizinischen Grund im Fall der Klägerin die
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Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren
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von Kontrollbefunden des Überwachungsmonitors geboten gewesen wäre, zeigt die
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Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt
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nicht vor und ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht das
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vorgelegte Privatgutachten nicht ausdrücklich erörtert und auf die Organisation der
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Pflege der Klägerin nicht näher eingeht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
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abgesehen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 320.000,00 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Vorinstanzen:
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LG Duisburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 O 246/04 -
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Diederichsen
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Zoll
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.07.2007 - I-8 U 32/06 -
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