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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 214/07
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2007 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Vortrag dazu, dass und aus welchem medizinischen Grund im Fall der Klägerin die
Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren
von Kontrollbefunden des Überwachungsmonitors geboten gewesen wäre, zeigt die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt
nicht vor und ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht das
vorgelegte Privatgutachten nicht ausdrücklich erörtert und auf die Organisation der
Pflege der Klägerin nicht näher eingeht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 320.000,00 €
Müller
Greiner
Pauge
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 O 246/04 -
Diederichsen
Zoll
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.07.2007 - I-8 U 32/06 -