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BUNDESGERICHTSHOF
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Beschluss
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VI ZR 211/12
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vom
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11. Februar 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und
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Stöhr und die Richterin von Pentz
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beschlossen:
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Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das
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Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten
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zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat
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das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und
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bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil
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- sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil
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es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich
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gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es
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nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.
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Galke
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Diederichsen
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Stöhr
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Wellner
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von Pentz
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Vorinstanzen:
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LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -
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