Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/vi_zr_211-12a.pdf.txt

44 lines
1.4 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VI ZR 211/12
vom
11. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und
Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das
Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten
zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat
das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und
bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil
- sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil
es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich
-3-
gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es
nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.
Galke
Diederichsen
Stöhr
Wellner
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -