58 lines
No EOL
2.5 KiB
Text
58 lines
No EOL
2.5 KiB
Text
Abschrift
|
||
|
||
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
VI ZR 209/04
|
||
vom
|
||
30. November 2004
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
|
||
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
|
||
Stöhr
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
||
Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Juni 2004 wird
|
||
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
|
||
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
|
||
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
|
||
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
|
||
|
||
Eine Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei Risiken
|
||
mit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen (vgl. Senatsurteil BGHZ
|
||
144, 1, 5). Entscheidend ist, daß es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff
|
||
verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des
|
||
Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ aaO sowie vom
|
||
21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331). Die Frage, wann ein
|
||
spezifisches Risiko anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. zum
|
||
Grundsatz Senatsurteile vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 102 f.;
|
||
vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 457 ff.) und erfordert keine
|
||
Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme der
|
||
Aufklärungspflicht in einem solchen Fall (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 49, 60; 176,
|
||
182; vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 f.) liegen nicht vor.
|
||
Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung
|
||
nicht überspannt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag des
|
||
Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Bedeutung der angeblich
|
||
|
||
aufgeklärten (Gefäßverletzung) auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
|
||
Beklagten ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht
|
||
dar, daß der Beklagte bereits im ersten Rechtszug eine hypothetische Einwilligung
|
||
der Klägerin für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung vorgetragen hätte. Auch
|
||
verkennt sie, daß ein Patient nicht gezwungen ist, sich aus medizinischer Sicht
|
||
vernünftig zu verhalten.
|
||
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
|
||
abgesehen.
|
||
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
|
||
Streitwert: 43.520,51 €
|
||
|
||
Müller
|
||
|
||
Greiner
|
||
Pauge
|
||
|
||
Wellner
|
||
Stöhr
|
||
|
||
|