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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 209/04
vom
30. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Juni 2004 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Eine Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei Risiken
mit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen (vgl. Senatsurteil BGHZ
144, 1, 5). Entscheidend ist, daß es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff
verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des
Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ aaO sowie vom
21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331). Die Frage, wann ein
spezifisches Risiko anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. zum
Grundsatz Senatsurteile vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 102 f.;
vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 457 ff.) und erfordert keine
Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme der
Aufklärungspflicht in einem solchen Fall (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 49, 60; 176,
182; vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 f.) liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung
nicht überspannt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag des
Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Bedeutung der angeblich
aufgeklärten (Gefäßverletzung) auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beklagten ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht
dar, daß der Beklagte bereits im ersten Rechtszug eine hypothetische Einwilligung
der Klägerin für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung vorgetragen hätte. Auch
verkennt sie, daß ein Patient nicht gezwungen ist, sich aus medizinischer Sicht
vernünftig zu verhalten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.520,51 €
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr