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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 197/03
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vom
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20. April 2004
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in dem Rechtsstreit
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Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
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gegen
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Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
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in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
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daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
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Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
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(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Materiell-rechtliche Fehler des Berufungsgerichts, die eine Zulassung
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der Revision erforderten, sind nicht aufgezeigt. Aus den Urteilen der
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Instanzgerichte ergibt sich, daß diese den mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG
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angesprochenen Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zur Kenntnis
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genommen, jedoch als nicht erheblich angesehen haben (vgl. BU 26 f.;
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LGU 10 f.; 14). Unter diesen Umständen wird eine Verletzung des Art.
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103 GG, die eine Zulassung der Revision erfordern würde, nicht
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aufgezeigt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
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2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 132.251,52 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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