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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 159/07
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vom
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7. Juli 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
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Richter Stöhr und Zoll
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beschlossen:
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Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai
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2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen
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eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den
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Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom
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20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BGH, Beschluss vom
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13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - juris Rn. 1, 6 ff.).
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Mit der Anhörungsrüge rügt die Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtshof sei in seinem Beschluss nicht auf das Vorbringen der Klägerin in der
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Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, das Berufungsgericht habe das Privatgutachten Dr. von A.
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übergangen und deshalb das rechtliche
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Gehör verletzt. Damit macht sie keine "neue und eigenständige" Verletzung des
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rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst geltend. Eine solche
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kann nämlich nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat von
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der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544
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Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - aaO, 924; BGH, Beschluss
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vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - aaO.)
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II.
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3
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Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der
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Klägerin umfassend berücksichtigt. Dabei hat sich ergeben, dass die Instanzgerichte die Ausführungen des Privatgutachters Dr. A.
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beachtet
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haben. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtssachverständige insbesondere mit dessen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat, jedoch teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Unter
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diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht
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auf das Gerichtsgutachten gestützt hat, zumal sich der Privatgutachter nicht
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fallbezogen geäußert, sondern allgemeine Ausführungen zum Morbus-Sudeck
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und zu dem Sudeck-Typ A gemacht hat. Demgegenüber hat der Gerichtssachverständige konkret bezogen auf die Klägerin begründet, dass die Erkennbarkeit der Gefahr eines Sudeck-Syndroms erst ab dem 20. Oktober 1997 gegeben war.
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Müller
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Wellner
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Stöhr
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Diederichsen
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Zoll
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 25 O 430/03 OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2007 - 5 U 184/06 -
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