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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 159/07
vom
7. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai
2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1
Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen
eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den
Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom
20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BGH, Beschluss vom
13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - juris Rn. 1, 6 ff.).
2
Mit der Anhörungsrüge rügt die Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtshof sei in seinem Beschluss nicht auf das Vorbringen der Klägerin in der
Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, das Berufungsgericht habe das Privatgutachten Dr. von A.
übergangen und deshalb das rechtliche
Gehör verletzt. Damit macht sie keine "neue und eigenständige" Verletzung des
-3-
rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst geltend. Eine solche
kann nämlich nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat von
der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - aaO, 924; BGH, Beschluss
vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - aaO.)
II.
3
Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der
Klägerin umfassend berücksichtigt. Dabei hat sich ergeben, dass die Instanzgerichte die Ausführungen des Privatgutachters Dr. A.
beachtet
haben. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtssachverständige insbesondere mit dessen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat, jedoch teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht
auf das Gerichtsgutachten gestützt hat, zumal sich der Privatgutachter nicht
fallbezogen geäußert, sondern allgemeine Ausführungen zum Morbus-Sudeck
-4-
und zu dem Sudeck-Typ A gemacht hat. Demgegenüber hat der Gerichtssachverständige konkret bezogen auf die Klägerin begründet, dass die Erkennbarkeit der Gefahr eines Sudeck-Syndroms erst ab dem 20. Oktober 1997 gegeben war.
Müller
Wellner
Stöhr
Diederichsen
Zoll
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 25 O 430/03 OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2007 - 5 U 184/06 -