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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 137/07
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vom
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4. März 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
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Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
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in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
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dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
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Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
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(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, was die Beklagte
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auf den von ihr vermissten Hinweis des Berufungsgerichts, es wolle von
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der Entscheidung des Landgerichts abweichen, in tatsächlicher Hinsicht
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vorgetragen hätte. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld
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liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem internationalen
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Beförderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
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Der Anwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier wie regelmäßig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne
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weitere Umstände keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung
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des § 7 StVG hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der
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Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. November 2007 VI ZR 20/06 - z.V.b.) abgelehnt. Auch eine Anwendung des § 2 Abs. 2
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Satz 1 HPflG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl.
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Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl, § 2 Rn. 12). Das Berufungsurteil
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verletzt hiernach weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO).
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 327.647,71 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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Vorinstanzen:
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LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2005 - 9 O 461/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 U 203/05 -
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