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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 128/07
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vom
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11. Dezember 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch die
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Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
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Richter Pauge und Zoll
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
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in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
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vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
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des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Nach Überweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand
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keine vollständige Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses fort. Bei nur
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"mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses
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Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände
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die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten.
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Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht
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gegeben.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
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2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 279.727,36 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Vorinstanzen:
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Diederichsen
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Zoll
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LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 220/02 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 4 U 167/06-102- -
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