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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 84/05
vom
5. September 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll am 5. September
2006
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
I.
1
Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Restitutions- und Schadensersatzklage begehrt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch
Beschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen, weil eine hinreichende
Erfolgsaussicht nicht gegeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom
11. November 2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers
gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe
die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, insbesondere gemäß § 580 Ziff. 7b ZPO nicht vor. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Feststellung eines solchen gemäß § 826
BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu. Er habe weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass das von ihm beanstandete
Urteil objektiv unrichtig sei.
-3-
2
Gegen diesen Beschluss möchte der Kläger Rechtsbeschwerde einlegen
und hat dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.
II.
3
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Kläger beabsichtigte
Rechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht
eröffnet.
4
Zwar kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller grundsätzlich Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung
des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss
vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Eine Bewilligung
setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft,
wenn sie gegen einen Beschluss im Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder das
Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluss zugelassen hat
(§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder
enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen
einen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, was im Prozesskostenhilfeverfahren
-4-
ohnehin nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umständen möglich
ist.
Müller
Wellner
Stöhr
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
AG Zossen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 C 381/05 LG Potsdam, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 T 67/05 -