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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZB 84/05
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vom
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5. September 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin
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Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll am 5. September
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2006
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Restitutions- und Schadensersatzklage begehrt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch
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Beschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen, weil eine hinreichende
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Erfolgsaussicht nicht gegeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom
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11. November 2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers
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gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe
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die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, insbesondere gemäß § 580 Ziff. 7b ZPO nicht vor. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Feststellung eines solchen gemäß § 826
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BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu. Er habe weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass das von ihm beanstandete
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Urteil objektiv unrichtig sei.
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Gegen diesen Beschluss möchte der Kläger Rechtsbeschwerde einlegen
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und hat dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
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beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.
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II.
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3
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Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Kläger beabsichtigte
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Rechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht
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eröffnet.
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4
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Zwar kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller grundsätzlich Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung
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des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss
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vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Eine Bewilligung
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setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg
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hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft,
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wenn sie gegen einen Beschluss im Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder das
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Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluss zugelassen hat
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(§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder
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enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen
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einen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von
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Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, was im Prozesskostenhilfeverfahren
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ohnehin nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umständen möglich
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ist.
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Müller
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Wellner
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Stöhr
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Pauge
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Zoll
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Vorinstanzen:
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AG Zossen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 C 381/05 LG Potsdam, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 T 67/05 -
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