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BUNDESGERICHTSHOF
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VI ZB 50/01
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BESCHLUSS
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vom
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11. Dezember 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
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Diederichsen und den Richter Pauge
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beschlossen:
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Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
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3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2001 –
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3 W 37/01 - wird als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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Eine weitere Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – nicht
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statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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Es liegt auch kein Fall vor, in dem die außerordentliche Beschwerde
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gegen eine unanfechtbare Entscheidung zulässig sein könnte. Die
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angegriffene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht
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schlechthin unvereinbar. Das Oberlandesgericht konnte ohne
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Verfahrensfehler bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des
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Klagebegehrens die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Kwasny
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als Parteivortrag würdigen und eine Beweisprognose stellen. Ein Verstoß
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gegen den Gleichheitsgrundsatz ist offenkundig nicht gegeben. Auch kann
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von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit nicht die Rede sein.
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Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
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Dr. Müller
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Dr. Dressler
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Diederichsen
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Dr. Greiner
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Pauge
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