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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZB 40/15
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vom
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16. August 2016
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 233 (Fd)
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Die Postausgangskiste eines Prozessbevollmächtigten gehört zu dessen organisatorischem Verantwortungsbereich und ist nicht bereits Teil des Postwegs.
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BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15 - OLG Schleswig
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LG Kiel
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ECLI:DE:BGH:2016:160816BVIZB40.15.0
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler
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und Müller und den Richter Dr. Klein
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
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4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
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vom 13. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
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7.000 €.
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Gründe:
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I.
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung
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nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage
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abgewiesen. Gegen das ihm am 28. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger
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rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht begründet worden, übermittelte der Kläger am
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12. Oktober 2015 eine auf den 8. September 2015 datierte Berufungsbegründung. Zugleich hat der Kläger beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand zu gewähren.
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Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbegründung sei am 8. September 2015 für den Postversand
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frankiert und in das Postversandfach gelegt worden. Dort sei sie offensichtlich
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hinter das Regal des Postfaches gerutscht und erst im Rahmen der Suche in
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Folge des gerichtlichen Hinweises aufgefunden worden. Einzige Erklärung hierfür sei, dass die gelben Postkisten - wie es in letzter Zeit häufiger vorgekommen
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sei - derart vollgefüllt waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den
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Rand des Postkastens hinausragten.
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Auf den weiteren Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, dass
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es an einer Glaubhaftmachung der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen ebenso fehle wie an substantiiertem Vortrag
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u.a. dazu, wann und von wem die Berufungsbegründungsschrift in einen Umschlag getan, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt worden sein soll,
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hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten vorgelegt, wonach dieser den Schriftsatz am Nachmittag des 8. September
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2015 unterschrieben und die Versendung an das Gericht veranlasst habe. Die
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Berufungsbegründung sei für den Postversand frankiert und ins Postfach gelegt
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worden. Dies sei ihm von seinem Personal versichert worden. Offensichtlich sei
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der Brief mit der Berufungsbegründung hinter den Schrank gerutscht. Zwar
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könnten eigentlich keine Briefe hinter das Regal gelangen. Allerdings sei es in
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letzter Zeit häufiger vorgekommen, dass die Postkisten derart vollgefüllt waren,
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dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2015 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt
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und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb
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der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Zur Begründung hat es
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im Wesentlichen ausgeführt, das Wiedereinsetzungsgesuch sei in der Sache
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ohne Erfolg. Denn es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Vielmehr stünden Versäumnisse seiner Prozessbevollmächtigten im Raum, die sich
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der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Kläger habe
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nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb des
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Verantwortungsbereichs seines Prozessbevollmächtigten liege. Zum einen habe der Kläger nicht ausreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass
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die Berufungsbegründungsschrift in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten am 8. September 2015 zum Postversand fertig in das Postausgangsfach
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gelegt worden sei. Es fehle insoweit an einer lückenlosen Darlegung des Ablaufs, nämlich wann und von wem die Berufungsbegründung in einen Umschlag
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getan, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt worden sein soll; eine
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Glaubhaftmachung unter Nennung von Namen von Kanzleiangestellten und
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Vorlage von deren eidesstattlichen Versicherungen sei nicht erfolgt. Im Übrigen
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- die Angaben des Klägers als ausreichend konkret zugrunde gelegt - liege aufgrund der bekannten Überfüllung der Postabholkiste ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden vor.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238
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Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
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Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss
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gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15,
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NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen
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Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1
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GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht
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glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten
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an der Fristversäumung, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen
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ist und die Wiedereinsetzung ausschließt (§ 233 Satz 1 ZPO), nicht vorliegt.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört
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es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein
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fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei
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dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003
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- IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB
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23/02, NJW-RR 2003, 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013
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- III ZB 46/13, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR
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2002, 380 unter II 1; jeweils mwN). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen
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bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014,
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2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10). Geht ein
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fristgebundener Schriftsatz verloren, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus ver-
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ständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur
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rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres
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Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013
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- V ZB 226/12, juris Rn. 9; vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, VersR 2016, Rn. 11;
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vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14).
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b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.
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Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers und die eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten lassen - trotz entsprechenden Hinweises durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts - bereits einen lückenlosen
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Vortrag dazu vermissen, wann und von wem die Berufungsbegründungsschrift
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versandfertig gemacht und in die Postausgangskiste gelegt worden ist. Es fehlt
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diesbezüglich auch an hinreichender Glaubhaftmachung; der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die ihm insoweit erteilte Auskunft durch das "Personal" ist erkennbar ungenügend. Zutreffend hat das Berufungsgericht zudem ein
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dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten darin gesehen, dass nach dessen Schilderung die Postkisten bereits in der Vergangenheit häufiger derart vollgefüllt gewesen seien, dass die
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oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten.
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Der Prozessbevollmächtigte wäre gehalten gewesen, zumindest eine weitere
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Postkiste vorzuhalten bzw. organisatorisch hierauf hinzuwirken.
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Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dem Kläger könne ein
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Verschulden während des Transportvorgangs nicht zugerechnet werden, verkennt sie, dass der Schriftsatz vorliegend noch im organisatorischen Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten, hinter dessen Regal die Beru-
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fungsbegründung gerutscht war, und nicht erst auf dem Transport durch die
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Post verlustig gegangen ist. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verlust von fristwahrenden
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Schriftstücken auf dem Postweg (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar
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1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 293; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB
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19/14, VersR 2016, 69 Rn. 11) kann die Rechtsbeschwerde daher nichts herleiten.
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2. Die darüber hinaus in der Rechtsbeschwerde erhobene Gehörsrüge,
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wonach das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsvorbringen des Klägers
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unzutreffend gewürdigt habe, greift nicht durch. Entgegen der Annahme der
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Rechtsbeschwerde ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass
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bereits in der Vergangenheit Poststücke hinter das Regal gerutscht seien. Der
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Gehörsrüge liegt insoweit ein Missverständnis der diesbezüglich von ihr angegriffenen Stelle in der Begründung des angegriffenen Beschlusses zugrunde.
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Galke
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Offenloch
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Müller
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Oehler
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Klein
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Vorinstanzen:
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LG Kiel, Entscheidung vom 24.07.2015 - 8 O 268/12 OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.11.2015 - 4 U 97/15 -
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