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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZA 22/14
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vom
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23. September 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr, Offenloch
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und die Richterin Dr. Oehler beschlossen:
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1
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Der
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Antrag
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des
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Klägers
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auf
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Bewilligung
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von
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Prozesskostenhilfe
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wird abgelehnt.
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2
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die
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Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sie ist
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aber unzulässig, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
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Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Das Berufungsgericht hat mit Recht
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die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts
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ist die Berufung und nicht die Rechtbeschwerde statthaft. Darauf ist der Antragsteller
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in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil des Amtsgerichts beigefügt war,
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hingewiesen worden. Auch das Landgericht hat einen entsprechenden rechtlichen
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Hinweis gegeben. Es hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass eine
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Berufung, in die das Rechtsmittelschreiben des Antragstellers hätte umgedeutet
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werden können, nicht durch einen Rechtsanwalt in der vorgeschriebenen Form und
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in der erforderlichen Frist eingelegt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die
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versäumte Berufungsfrist konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, da der
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Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil des Amtsgerichts hinreichend
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auf die Erfordernisse einer zulässigen Berufung hingewiesen worden ist. Das Urteil
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des Amtsgerichts ist mithin rechtskräftig geworden und das Verfahren ist beendet.
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3
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4
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Galke
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Diederichsen
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Offenloch
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Stöhr
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Oehler
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 20.03.2014 - 109 C 308/13 LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2014 - 49 S 24/14 -
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