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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 22/14
vom
23. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr, Offenloch
und die Richterin Dr. Oehler beschlossen:
1
Der
Antrag
des
Klägers
auf
Bewilligung
von
Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
2
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die
Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sie ist
aber unzulässig, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Das Berufungsgericht hat mit Recht
die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts
ist die Berufung und nicht die Rechtbeschwerde statthaft. Darauf ist der Antragsteller
in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil des Amtsgerichts beigefügt war,
hingewiesen worden. Auch das Landgericht hat einen entsprechenden rechtlichen
Hinweis gegeben. Es hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass eine
Berufung, in die das Rechtsmittelschreiben des Antragstellers hätte umgedeutet
werden können, nicht durch einen Rechtsanwalt in der vorgeschriebenen Form und
in der erforderlichen Frist eingelegt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die
versäumte Berufungsfrist konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, da der
Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil des Amtsgerichts hinreichend
auf die Erfordernisse einer zulässigen Berufung hingewiesen worden ist. Das Urteil
des Amtsgerichts ist mithin rechtskräftig geworden und das Verfahren ist beendet.
3
4
Galke
Diederichsen
Offenloch
Stöhr
Oehler
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 20.03.2014 - 109 C 308/13 LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2014 - 49 S 24/14 -