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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 23/10
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vom
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21. Oktober 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
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17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig
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verworfen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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wird
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auf
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10.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwer, wie es § 26 Nr. 8
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EGZPO erfordert, 20.000 € übersteigt.
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Allerdings ist das Revisionsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das
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Berufungsgericht nicht gebunden; es hat vielmehr selbst über die Höhe der Beschwer zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR
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110/02, MDR 2005, 228). Einer Wertermittlung, wie sie § 3 Halbsatz 2 ZPO vorsieht, bedarf es nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Glaubhaftma-
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chung einer Beschwer, die 20.000 € übersteigt (Senat, Beschluss vom 25. Juli
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2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).
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An dieser Glaubhaftmachung fehlt es hier. Es ist schon nicht ausreichend
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vorgetragen, dass die konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen einen Aufwand in dieser - die eigenen Angaben der Klägerin in den Vorinstanzen weit
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übersteigenden - Höhe erfordern würden. Zwar war die eigene Einschätzung
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der Klägerin von 10.000 € in der Klageschrift nicht von tatsächlichen Angaben
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untermauert. Auch verweist die Beschwerdebegründung zutreffend darauf, dass
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die Klägerin und ihr Lebensgefährte bereits in einem vorprozessualen Anschreiben an die Beklagten vom 8. Dezember 2006 im Rahmen eines Vergleichsvorschlags die voraussichtlichen Beseitigungskosten mit 20.000 € bis
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25.000 € bezifferten. Diese Angabe war indes ebenso wenig durch tatsächliche
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Anhaltspunkte unterlegt und erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten für die später mit der Klage konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen.
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Insoweit verweist die Klägerin in der Beschwerdebegründung allein auf
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einen Kostenvoranschlag der Fa. W.
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vom 16. Dezember 2009. Dieser be-
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zieht sich auf das „Bauvorhaben G.
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Dr. - Sanierung Garage“ und veran-
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schlagt insgesamt einen Bruttobetrag von 36.520,31 € (Baustelleneinrichtung
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netto 1.500 €, Erdarbeiten 13.289 €, Beton- u. Maurerarbeiten 15.060 €). Ob es
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bei der „Sanierung der Garage“ konkret um die streitgegenständliche Beseitigung der Risse geht oder um darüber hinaus gehende Maßnahmen, lässt sich
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weder der Beschwerdebegründung noch dem Kostenvoranschlag selbst entnehmen. Aufgeführt wird zwar unter anderem das „Verpressen der Risse mit
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Spezialmörtel“ (Pos. 03.04). Gegenstand des Voranschlags ist aber auch beispielsweise die Verfüllung der Risse im Estrich mit Epoxidharz (Pos. 03.06).
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Risse im Estrich sind nicht Gegenstand der Klage. Erkennbar ist auch nicht, ob
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die Ausbesserung von „Wandflächen“ und „Putzfehlstellen“ (Pos. 03.07) im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Ob die Beseitigung der Risse
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tatsächlich einen Bodenaushub in dem dort veranschlagten Umfang und die
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damit verbundenen erheblichen Betonarbeiten erfordern wird, lässt sich dem
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Kostenvoranschlag allein ohne weiteren Sachvortrag nicht entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger
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Lemke
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Roth
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Vorinstanzen:
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LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 02.10.2009 - 14 O 8241/07 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.12.2009 - 13 U 1956/09 -
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