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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 22/00
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vom
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25. Januar 2001
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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----------------------------------ZPO § 554 b Abs. 3, § 100
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Mit der Nichtannahme der Revisionen der Parteien kann das gegen einen von mehreren Beklagten ergangene Teilurteil, das die Kostenentscheidung dem Schlußurteil
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des Berufungsgerichts vorbehalten hatte, durch Aufnahme einer Teilkostenentscheidung geändert werden (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 13. Juni 1995,
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V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 4).
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BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - V ZR 22/00 - OLG Frankfurt a.M.
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LG Kassel
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2001 durch die
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Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
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beschlossen:
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Die Revisionen des Klägers und des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des
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Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999
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werden nicht angenommen.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Beklagte trägt die ihm selbst und dem Kläger in den Tatsacheninstanzen erwachsenen Kosten zur Hälfte, die Kosten des
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Revisionsverfahrens in vollem Umfang (§§ 91, 92 Abs. 2, 100
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ZPO).
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Streitwert: 5.182.333,50 DM
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Gründe (zur Kostenentscheidung):
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Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen, hier des Klägers im
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Verhältnis zum Beklagten (früheren Beklagten zu 2), den Prozeß entscheidet,
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kann eine Teilkostenentscheidung treffen (Senatsurt. v. 25. November 1959,
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V ZR 82/58, LM ZPO § 301 Nr. 11). Im Hinblick auf den Umstand, daß die mit
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-3-
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der Revision erfolglos angegriffene Mithaftung des Beklagten die Einstandspflicht der früheren Beklagten zu 1 aus der Mietgarantie voraussetzt, ist
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sie auch geboten. Die Entscheidung über einen streitwerterhöhenden Hilfsantrag gegen die frühere Beklagte zu 1 ist nicht zu erwarten. Ein dringendes Interesse des Klägers an der Teilkostenentscheidung zu Lasten des Beklagten
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ist im Hinblick auf den glaubhaft dargestellten Umfang der Kostenmasse zu
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bejahen. Die Änderung des Berufungsurteils im Kostenpunkt konnte mit der
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Nichtannahme der Revisionen verbunden werden (vgl. Senatsbeschl. v.
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13. Juni 1995, V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 3: für den Fall der unrichtigen Streitwertfestsetzung; BGH, Beschl. v.
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26. Juni 1997, III ZR 152/96, aaO, Kostenentscheidung 4: bei Verstoß gegen
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§ 100 Abs. 2 ZPO).
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Tropf
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Krüger
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Lemke
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Klein
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Gaier
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