Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/v_zr_448-99.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

55 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 448/99
vom
5. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
nein
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
-----------------------------------
ErbbauVO § 7 Abs. 3
Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von
der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs abhängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Bestimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur
Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge,
daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2000 - V ZR 448/99 - OLG Hamm
LG Dortmund
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 370.000 DM.
Wenzel
Lambert-Lang
Krüger
Tropf
Lemke