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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 343/02
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vom
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15. Juli 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
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Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
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beschlossen:
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1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde
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gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des
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5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.
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2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde
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entstandenen Kosten.
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3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die
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Gerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtlichen
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Kosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis
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zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.
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4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom
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17. Dezember 2003 und 30. April 2004.
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Gründe:
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Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
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Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksichtigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde
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der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde
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der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt
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also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
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daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die
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Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden
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ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu besonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der
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Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
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Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil
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des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtgegenstandswert) anzusetzen.
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Wenzel
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Tropf
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Lemke
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Klein
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Schmidt-Räntsch
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