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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 343/02
vom
15. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des
5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.
2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde
entstandenen Kosten.
3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die
Gerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtlichen
Kosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis
zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.
4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom
17. Dezember 2003 und 30. April 2004.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
-3-
Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksichtigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde
der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde
der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt
also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die
Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden
ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu besonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der
Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
-4-
Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil
des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtgegenstandswert) anzusetzen.
Wenzel
Tropf
Lemke
Klein
Schmidt-Räntsch