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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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V ZR 271/14
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Verkündet am:
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26. Juni 2015
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Weschenfelder
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BauGB § 11 Abs. 2 Satz 1
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Eine zwanzig Jahre überschreitende Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts
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der Gemeinde in einem zum Zwecke der Errichtung von Eigenheimen im
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Einheimischenmodell mit Einzelpersonen abgeschlossenen Kaufvertrag verstößt,
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wenn dem Käufer ein nur geringer Preisnachlass (weniger als 20 % gegenüber dem
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Verkehrswert) gewährt wurde, gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung.
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BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14 - OLG Düsseldorf
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LG Düsseldorf
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 26. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter
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Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
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Dr. Kazele
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für Recht erkannt:
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Die
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Revision
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gegen
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das
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Urteil
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des
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21.
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Zivilsenats
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des
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Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014 wird auf
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Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Mit notariellem Vertrag vom 22. August 1985 verkaufte die beklagte Stadt
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an die Kläger ein 418 m2 großes unbebautes Grundstück zu einem Preis von
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170 DM/m2. In dem Vertrag verpflichteten sich die Kläger, das Grundstück
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entsprechend einem künftigen Bebauungsplan mit einem Einzel- oder
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Doppelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten nach den Vorschriften der
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Bauaufsichtsbehörde
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zu
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bebauen.
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Die
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Beklagte
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behielt
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sich
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ein
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Wiederkaufsrecht mit einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren seit der Eintragung der Kläger als Eigentümer u.a. für den Fall eines Weiterverkaufs vor.
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Ausgenommen von dem Wiederkaufsrecht waren Veräußerungen an Kinder,
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Kindeskinder oder deren Ehegatten. Im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts hatte die Beklagte den Kaufpreis zuzüglich eines nach dem Anstieg der
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Lebenshaltungskosten
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bemessenen
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Zuschlags,
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den
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Verkehrswert
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der
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Aufbauten und der Außenanlagen sowie die von den Klägern aufgewendeten
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Erschließungskosten zu zahlen. Der Kaufvertrag wurde vollzogen und das
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Grundstück von den Klägern mit einem Eigenheim bebaut.
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2
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Die Kläger informierten im November 2006 die Beklagte, dass sie beabsichtigten, das Grundstück zu einem Preis von 450.000 € zu verkaufen. Die
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Beklagte teilte ihnen mit, dass sie ihr Wiederkaufsrecht ausüben werde; sie bot
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ihnen aber an, die Ausübung durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags abzuwenden. Den Ausgleichsbetrag von 50.635,86 € berechnete die Beklagte in der
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Weise, dass sie den aktuellen Bodenwert des Grundstücks (nach einem Wert
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von 280 €/m2) ermittelte, davon den von ihr nach dem Kaufvertrag für den
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Boden zu zahlenden Wiederkaufspreis abzog sowie einen Abschlag wegen der
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Restlaufzeit des Wiederkaufsrechts von nur noch acht Jahren vornahm. Die
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Parteien
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einigten sich
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darauf, dass die
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Kläger unter Vorbehalt der
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Rückforderung diesen Betrag an die Beklagte zahlten, die ihrerseits die
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Löschung des Wiederkaufsrechts bewilligte.
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3
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Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung
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des Ausgleichsbetrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das
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Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit der
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Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die Beklagte die
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Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger nach § 812
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Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Ausgleichszahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt.
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Die Beklagte hätte das Wiederkaufsrecht nicht ausüben können, weil die
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Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag unwirksam sei. Das Wiederkaufsrecht
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widerspreche dem für Verträge über die Bereitstellung von Bauland durch die
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Gemeinden
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an
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ortsansässige
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Bürger
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geltenden
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Gebot
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angemessener
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Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Zwar sei die Vereinbarung
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eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich zulässig, wenn diese an
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einen Einheimischen Bauland zu einem unterhalb des Verkehrswerts liegenden
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Preis veräußere. Die dem Käufer dadurch auferlegte Belastung dürfe aber nicht
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unangemessen sein. So verhalte es sich jedoch hier, da die Beschränkung der
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Weiterverkaufsmöglichkeit durch das Wiederkaufsrecht für einen Zeitraum von
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dreißig Jahren bei einer Vergünstigung von 16,5 % unverhältnismäßig sei. Die
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Unangemessenheit der 30jährigen Bindung werde auch nicht dadurch
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ausgeglichen oder gemindert, dass die Beklagte das Wiederkaufsrecht in den
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Fällen der Veräußerung an Nachkommen oder deren Ehegatten nicht ausüben
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könne. An der Unangemessenheit der Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht
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ändere es schließlich nichts, dass die Beklagte den von ihr errechneten
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Ausgleichsbetrag
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im
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Hinblick
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auf
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die
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geringe
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Restlaufzeit
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des
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Wiederkaufsrechts von noch acht Jahren um ca. 20 % gekürzt habe.
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||
II.
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5
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Das hält rechtlicher Prüfung stand.
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6
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger auf
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Grund des Vorbehalts (zu dessen Bedeutung: BGH, Urteil vom 8. Februar 1984
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||
- IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826; Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJWRR
|
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1992,
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1214,
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1216)
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die
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Rückzahlung
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||
des
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zur
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Ablösung
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des
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Wiederkaufsrechts geleisteten Betrags nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB
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verlangen können, wenn die das Recht betreffende Vereinbarung unwirksam
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war. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
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7
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die rechtliche Würdigung
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des Berufungsgerichts, dass das Wiederkaufsrecht mit einer 30jährigen Ausübungsfrist in dem Grundstückskaufvertrag der Parteien eine unangemessene
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Vertragsgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB darstellt.
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-5-
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8
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a) Die Vorschrift des Baugesetzbuchs ist unmittelbar anzuwenden, weil
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der Grundstückskaufvertrag ein städtebaulicher Vertrag im Sinne des § 11
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Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 letzter Satzteil BauGB ist. Der für einen städtebaulichen
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Vertrag erforderliche Zusammenhang mit der gemeindlichen Bauleitplanung (zu
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diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 37/05, WM
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2006, 300, 301) ergibt sich daraus, dass die beklagte Stadt den Klägern das
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Grundstück als Bauplatz verkauft und ihnen eine Bauverpflichtung nach den
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Vorgaben eines (künftigen) Bebauungsplans auferlegt hat. Der verbilligte
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Verkauf diente der Sicherung der Bauleitplanung im Wege einer Förderung des
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(Einheimischen-)Wohnungsbaus durch die damals ortsansässigen Kläger (vgl.
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zu diesem Zweck: Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ
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153, 93, 103).
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9
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b) Die Wirksamkeit der 30jährigen Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht ist allein an dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung nach § 11
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Abs. 2 Satz 1 BauGB und nicht an den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu
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messen.
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Für
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städtebauliche
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Verträge
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verdrängt
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die
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spezialgesetzliche
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Rechtsfolgeregelung des § 11 Abs. 2 BauGB grundsätzlich die Vorschriften der
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§§ 305 ff. BGB (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02,
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||
BGHZ 153, 93, 99 f. zum AGB-Gesetz). Die von dem Senat bisher offen
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gelassene
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Frage,
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ob
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das
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auch
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für
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Verträge
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gilt,
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die
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nach
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dem
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31. Dezember 1994 geschlossen wurden, also nach Inkrafttreten der - in
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Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klausel in
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Verbraucherverträgen eingefügten - Vorschrift des § 24a AGBG (jetzt § 310
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Abs. 3 BGB), kann auch hier dahinstehen, da der zu beurteilende Vertrag aus
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dem Jahr 1985 stammt.
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c) Dass die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde zur
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Sicherung des mit der verbilligten Abgabe des Grundstücks als Bauland im Einheimischenmodell verfolgten städtebaulichen Ziels grundsätzlich nicht gegen
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das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB
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-6-
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verstößt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom
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29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105; Urteil vom
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||
13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962 Rn. 11; Urteil vom
|
||
16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn.12).
|
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11
|
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d) Gegen dieses Gebot verstößt jedoch die vereinbarte Ausübungsfrist
|
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für das Wiederkaufsrecht (§ 503 Satz 2 BGB aF = § 462 Satz 2 BGB) von
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dreißig Jahren. Diese Frist ist angesichts der Höhe der nach den Feststellungen
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des Berufungsgerichts gewährten Verbilligung (von einem Verkehrswert von
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198 DM/m2
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zu
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einem
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Kaufpreis
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von
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170
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DM/m2)
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von
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14,14
|
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||
%
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unverhältnismäßig lang.
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12
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aa)
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Beschränkungen,
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||
die
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die
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öffentliche
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Hand
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dem
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Subventionsempfänger auferlegt, entsprechen dem Gebot angemessener
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Vertragsgestaltung, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen
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der mit dem Einheimischenmodell zulässigerweise verfolgten Zwecke im
|
||
Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik für einen
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angemessenen Zeitraum sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2006
|
||
- V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 12, Urteil vom 16. April 2010
|
||
- V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 14). Die dem Käufer auferlegten
|
||
Bindungen dürfen allerdings nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen. Die
|
||
Zeit für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde muss deshalb
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begrenzt sein und die vereinbarte Ausübungsfrist in einem angemessenen
|
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Verhältnis zur Höhe der durch den Preisnachlass dem Käufer gewährten
|
||
Subvention stehen (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 – V ZR 37/05,
|
||
NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16. April 2010 – V ZR 175/09, NJW 2010,
|
||
3505 Rn. 16).
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13
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bb)
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Von
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diesen
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Grundsätzen
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ausgehend
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hat
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der
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Senat
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bei
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Grundstücksverkäufen, die zum Zweck der Errichtung von Eigenheimen an
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Einzelpersonen im Einheimischenmodell erfolgten, eine Bindungsfrist zur
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-7-
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Sicherung der Ziele der Bauleitplanung von fünfzehn Jahren für zulässig
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erachtet (Urteil vom 20. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105),
|
||
eine dreißig Jahre übersteigende Dauer dagegen in aller Regel als
|
||
unverhältnismäßig
|
||
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||
angesehen
|
||
|
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(Senat,
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|
||
Urteil
|
||
|
||
vom
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||
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29.
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||
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||
Oktober
|
||
|
||
2010
|
||
|
||
- V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 76/10,
|
||
NJW-RR 2011, 1582 Rn. 20).
|
||
14
|
||
|
||
Über zwanzig Jahre hinausgehende Bindungen des Käufers hat der
|
||
Senat bisher nur dann für verhältnismäßig erachtet, wenn die Höhe der dem
|
||
Käufer gewährten Subvention deutlich über die bei dem Einheimischenmodell
|
||
üblichen Abschläge von bis zu 30 % gegenüber dem Verkehrswert
|
||
hinausgegangen war (Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 37/05,
|
||
NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010,
|
||
3505 Rn. 17 - bei Nachlässen von 70 % bzw. von 50 % gegenüber dem
|
||
Verkehrswert). In den Entscheidungen, in denen den Käufern eine Subvention
|
||
in der hier vorliegenden Größenordnung gewährt wurde, ging es um
|
||
Bindungsfristen
|
||
|
||
von
|
||
|
||
zehn
|
||
|
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Jahren,
|
||
|
||
die
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||
|
||
zur
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||
|
||
Sicherung
|
||
|
||
der
|
||
|
||
mit
|
||
|
||
dem
|
||
|
||
Einheimischenmodell von der Gemeinde verfolgten Zwecke ohne weiteres
|
||
zulässig sind (Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153,
|
||
93, 105 [Verkehrswert 160 bis 200 DM/m2; Preis: 131 DM/m2, Nachlass
|
||
zwischen 18,13% und 34,5 %; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJWRR 2007, 962 Rn. 11 [Verkehrswert: 355 DM/m2, Nachlass 50 DM/m2 =
|
||
14,1 %]).
|
||
15
|
||
|
||
cc) Über die Frage, ob eine 20 Jahre überschreitende Frist für die
|
||
Ausübung
|
||
|
||
des
|
||
|
||
angemessener
|
||
|
||
Wiederkaufsrechts
|
||
Vertragsgestaltung
|
||
|
||
der
|
||
|
||
Gemeinde
|
||
|
||
entspricht,
|
||
|
||
noch
|
||
|
||
wenn
|
||
|
||
sie
|
||
|
||
dem
|
||
|
||
Gebot
|
||
|
||
mit
|
||
|
||
einer
|
||
|
||
verhältnismäßig geringen Subvention einhergeht, hatte der Senat noch nicht zu
|
||
entscheiden. Die Antwort ergibt sich aus den oben genannten Grundsätzen in
|
||
Fortführung
|
||
|
||
der
|
||
|
||
bisherigen
|
||
|
||
Rechtsprechung.
|
||
|
||
Eine
|
||
|
||
zwanzig
|
||
|
||
Jahre
|
||
|
||
überschreitende Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Gemeinde in
|
||
|
||
-8-
|
||
|
||
einem zum Zwecke der Errichtung von Eigenheimen im Einheimischenmodell
|
||
mit Einzelpersonen abgeschlossenen Kaufvertrag verstößt, wenn dem Käufer
|
||
ein
|
||
|
||
nur
|
||
|
||
geringer
|
||
|
||
Verkehrswert)
|
||
|
||
Preisnachlass
|
||
|
||
gewährt
|
||
|
||
(weniger
|
||
|
||
als
|
||
|
||
gegen
|
||
|
||
das
|
||
|
||
wurde,
|
||
|
||
20 %
|
||
Gebot
|
||
|
||
gegenüber
|
||
|
||
dem
|
||
|
||
angemessener
|
||
|
||
Vertragsgestaltung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
|
||
16
|
||
|
||
(1) (a) Der Käufer wird durch das - hier für den Fall des Weiterverkaufs
|
||
ausbedungene - Wiederkaufsrecht der Gemeinde in seiner Verfügungsfreiheit
|
||
beschränkt. Die durch das Wiederkaufsrecht bewirkte Bindung des Käufers ist
|
||
der Preis für den verbilligen Erwerb des Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom
|
||
29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 104; Urteil vom
|
||
30. September 2005 - V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom
|
||
16. April
|
||
|
||
2010
|
||
|
||
-
|
||
|
||
V
|
||
|
||
ZR
|
||
|
||
179/09,
|
||
|
||
NJW
|
||
|
||
2010,
|
||
|
||
3505
|
||
|
||
Rn.
|
||
|
||
16).
|
||
|
||
Das
|
||
|
||
Äquivalenzverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien (vgl. Hausmann,
|
||
NJW 2010, 3508) ist im Vergleich zu anderen (nicht subventionierten)
|
||
Grundstücksverkäufen zum Nachteil des Käufers erheblich gestört, wenn ihm
|
||
eine langfristige Bindung durch ein Wiederkaufsrecht auferlegt wird, der keine
|
||
oder eine nur geringe Vergünstigung beim Kaufpreis gegenübersteht. Die
|
||
Gemeinde erlangt dadurch einen unverhältnismäßigen Vorteil, dass sie durch
|
||
Ausübung
|
||
|
||
ihres
|
||
|
||
Wiederkaufsrechts
|
||
|
||
(oder
|
||
|
||
das
|
||
|
||
Verlangen
|
||
|
||
nach
|
||
|
||
einer
|
||
|
||
Ablösezahlung) noch nach Ablauf von mehr als zwei Jahrzehnten seit dem
|
||
Verkauf die Vorteile aus den nach der Veräußerung eingetretenen Bodenwertsteigerungen bei dem Käufer abschöpfen kann, der dafür keine adäquate
|
||
Gegenleistung erhalten hat. Dieses Missverhältnis wird nicht dadurch behoben,
|
||
sondern in seinen Wirkungen nur abgemildert, dass die Beklagte von den zur
|
||
Ablösung des Wiederkaufsrechts von den Käufern geforderten Beträgen
|
||
Abschläge vornimmt, die umso höher sind, je näher der das Wiederkaufsrecht
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begründende Weiterverkauf an das Ende der Ausübungsfrist heranrückt.
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(b) Die Bestimmung der zulässigen Bindung des Käufers nach dem Maß
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zu beurteilen, in dem der Kaufpreis hinter dem Verkehrswert zurückbleibt, ist
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nicht - wie die Revision meint - deshalb undurchführbar, weil der Verkehrswert
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eines Grundstücks sich nicht exakt im Sinne einer mathematischen Genauigkeit
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ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, BGHZ
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198, 265 Rn. 20). Dass sich bei der sachverständigen Bestimmung des
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Verkehrswerts eines unbebauten Grundstücks, die üblicherweise im Wege der
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Vergleichswertmethode erfolgt (nach den für nach Lage, Beschaffenheit,
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planerische Situation usw. gleichartige Grundstücken gezahlten Preisen),
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gewisse Toleranzen ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1990
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- II ZR 164/89, juris Rn. 34), schließt die Eignung des Verkehrswerts als
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Maßstab für die Feststellung der Höhe der Verbilligung und damit als
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Beurteilungsgrundlage für die Angemessenheit der Länge der zulässigen
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Bindung des Käufers nicht aus. In Bezug auf den zugrunde zu legenden
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Verkehrswert stellt sich die Sachlage nicht anders dar als in den Fällen, in
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denen anhand des Vergleichs von Verkehrswert und Kaufpreis über das
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Vorliegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im
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Sinne des § 138 BGB zu entscheiden ist. Die Gemeinde muss bei einem
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verbilligten Verkauf im Wege des Einheimischenmodells die Höhe des
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Abschlags vom Verkehrswert ohnehin ermitteln; diese ist nämlich nur bis zu
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einer bestimmten Höhe (regelmäßig 30 % des Bodenwerts) zulässig, weil die
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Gegenleistung des Käufers gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG noch in einem
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angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung der Gemeinde stehen muss
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(vgl. BayVGH, MittBayNot 1990, 259, 264).
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Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend entschieden, dass die verkaufende Gemeinde das Risiko zu tragen hat, wenn sie die Höhe der
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gewährten Verbilligung und damit die zulässige Dauer einer Bindungsfrist falsch
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einschätzt. Die vereinbarten Leistungen sind nicht den gesamten Umständen
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nach angemessen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB), wenn dem Käufer eine lange
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Bindungsfrist wegen eines Preisnachlasses auferlegt wird, den er tatsächlich
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nicht erhalten hat.
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(2) Eine über zwanzig Jahre hinausgehende Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Käufers, dem nur eine geringe Subvention gewährt wurde, ist
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auch nicht deshalb angemessen, weil sie eine Verfehlung des mit dem
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begünstigen Verkauf an ortsansässige Bürger verfolgten Zwecks durch
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Bodenspekulationen zu Lasten der Allgemeinheit infolge Mitnahme von
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(planungsbedingten oder konjunkturellen) Wertsteigerungen verhindert (vgl.
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Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105; Urteil
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vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 14 ff.). Auch
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insoweit bestimmt sich die zulässige Laufzeit in erster Linie nach dem Umfang
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des dem Käufer gewährten Preisnachlasses (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni
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2007 – V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 Rn. 21). Ist von der Gemeinde kein
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oder nur ein geringer Nachlass gewährt worden, ist der mit dem Verkauf des
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Grundstücks im Einheimischenmodell verfolgte Zweck dann erreicht worden,
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wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des (künftigen)
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Bebauungsplanes bebaut und - hier ohne Auferlegung einer Nutzungsbeschränkung - über 20 Jahre zweckentsprechend genutzt wurde.
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(3) Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso allerdings OLG
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Düsseldorf, MittBayNot 2013, 336, 337) ist es für die Beurteilung der
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Angemessenheit der 30jährigen Ausübungsfrist schließlich unbeachtlich, dass
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die Beklagte ihr Wiederkaufsrecht bei einem Weiterverkauf an Abkömmlinge
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des Käufers oder deren Ehegatten nicht hätte ausüben können. Eine
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Verfügungsbeschränkung des Käufers, die sich unter Berücksichtigung der mit
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dem Vertrag verfolgten städtebaulichen Ziele und der Höhe der dem Käufer
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gewährten Subvention als unangemessen lang darstellt, kann nicht deshalb
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verhältnismäßig sein, weil das Wiederkaufsrecht in einem Sonderfall (der
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Weiterveräußerung an Abkömmlinge des Käufers oder deren Ehegatten) nicht
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ausgeübt werden kann. Bedeutung hat diese Regelung nur bei einem
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Weiterverkauf innerhalb einer für die Ausübung des Wiederkaufsrechts
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angemessenen Frist. Die vertragliche Bestimmung nimmt der Beklagten bei den
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Verkäufen zur Übertragung des Grundbesitzes an die folgende Generation die
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von ihr ansonsten nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung
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ab, ob das Wiederkaufsrecht auf Grund der besonderen Umstände des
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Verkaufs (in der Familie des Käufers) ausgeübt werden soll.
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3. Die Revision ist danach als unbegründet zurückzuweisen, weil der
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Rechtsstreit von dem Berufungsgericht richtig entschieden worden ist. Ob der
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Verstoß gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2
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Satz 1 BauGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht
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insgesamt oder in entsprechender Anwendung des § 139 BGB zur Verkürzung
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der vereinbarten auf eine angemessene Ausübungsfrist führt (vgl. Senat, Urteil
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vom 20. September 2005 - V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300 - betr. einen
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Verkauf unter Geltung des Reichsheimstättengesetzes; Senat, Urteil vom
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22. Juni 2007 - V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 Rn. 18 - betr. einen Verkauf
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zu einem Preis nach dem Verkaufsgesetz der DDR vom 7. März 1990 - GBl. I
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157) kann dahinstehen. Denn eine längere Frist als zwanzig Jahre wäre nicht
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angemessen; die Weiterveräußerung des Grundstücks durch die Kläger ist
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jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt. Da die Kläger das Grundstück dem
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Vertrag gemäß bebaut haben, kann ebenfalls offen bleiben, ob die
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Vereinbarung einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren für den Sonderfall des
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Weiterverkaufs des noch unbebauten Grundstücks aufrecht zu erhalten wäre;
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hierfür könnte sprechen, dass in einem solchen Fall die Mitnahme des
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Gewinnes aus der Bodenwertsteigerung durch den Käufer dem von der
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Gemeinde mit dem Verkauf des Grundstücks als Bauplatz im Einheimischenmodell verfolgten städtebaulichen Ziel in besonders krasser Weise
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widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 251/93, DNotZ
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1995, 204, 207).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Stresemann
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Czub
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Weinland
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Brückner
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Kazele
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2014 - 9 O 416/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2014 - I-21 U 102/14 -
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